Alle Beihilfen der Tierseuchenkasse (TSK) unterliegen den Vorgaben der EU-Beihilfeverordnung (Verordnung (EU) 702/2014)  

                                                                                                                                                                           

 EU-Verordnung 702/2014 


 

Den zur Beantragung notwendigen Antrag können Sie herunterladen. Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und fügen alle erforderliche Unterlagen bei. Bitte beachten Sie, dass auch der Rahmenantrag unterschrieben eingereicht werden muss, sofern dieser nicht bereits unterzeichnet der Tierseuchenkasse vorliegt.

Wer seinen Tierbestand schuldhaft

  • nicht oder nicht vollständig oder verspätet angibt oder
  • nicht oder verspätet nachmeldet oder
  • seine Beitragspflicht nicht oder verspätet erfüllt

verliert seinen Anspruch auf Entschädigung und Beihilfen der Tierseuchenkasse für den betroffenen Leistungszeitraum.
§ 18 Abs. 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes bleibt unberührt.

Beihilfen müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Maßnahme bei der Tierseuchenkasse beantragt werden. Liegen die Anträge nicht innerhalb dieser Frist vor, werden keine Beihilfen gewährt.

Sofern die Beihilfesatzung die Zahlung von Geldbeträgen vorsieht, werden diese ausschließlich an denjenigen gezahlt, der die Dienstleistung durchgeführt hat. Die Erstattung der Beihilfe an die Tierhalter erfolgt über den Dienstleister.

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