Häufige Fragen

Die Meldung an die Tierseuchenkasse ist gesetzliche Pflicht. Dies ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) sowie der Beitragssatzung.

Für die Meldepflicht ist es unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung oder Hobbyhaltung) und in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung von mindestens einem Tier (bei Bienen – mindestens ein Volk) der meldepflichtigen Tierarten. 

Werden Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich, so stellt jede nicht gemeldete Tierhaltung ein hohes Risiko für eine Krankheitsverbreitung dar. Dazu bedarf es nicht immer eines unmittelbaren Tierkontaktes oder eines regen Tierhandels. 

Als Tierhalter ist es Ihre Verantwortung sich am Schutz vor Tierseuchen zu beteiligen. Ihre Pflicht-Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse ist im Sinne der Tierseuchenbekämpfung und damit auch des Verbraucherschutzes. Die Tierseuchenkasse ist eine Solidargemeinschaft der Tierhalter und übernimmt Aufgaben, die sich gegen die Verbreitung von Tierseuchen richten.

Die Neugründung bzw. der Neubeginn einer Tierhaltung ist innerhalb von zwei Wochen an die Tierseuchenkasse zu melden.

Dafür stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Am Schnellsten: Nutzen Sie unser Onlineformular. Dieses finden Sie unter der Rubrik: Meldung & Beitrag / Neuanmeldung.
  • Telefonisch - Rufen Sie uns an und teilen Sie uns Ihre Anschrift mit. Sie erhalten dann per Post die Meldeunterlagen.
  • Schriftlich - Senden Sie uns Ihr Anliegen per Post oder per E-Mail mit Ihrer Anschrift. Sie erhalten dann per Post die Meldeunterlagen.
Meldepflichtig sind folgende Tierarten: 
  • Pferde - sowie Esel, Maulesel, Maultiere
  • Rinder - einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons
  • Schweine - einschließlich Wildschweine in Gehegen und Minischweine
  • Schafe - einschließlich Muffelwild in Gehegen
  • Ziegen 
  • Hühner- einschließlich Reb- und Perlhühner, Fasane und Wachteln sowie Masthähnchen
  • Truthühner, Gänse, Enten, Laufvögel
  • Bienen-/Hummelvölker
  • Forellen und Karpfen
  • Hirschartige in Gehegen
Die Meldepflicht besteht ab dem ersten Tier einer meldepflichtigen Tierart. Bei Bienen ab dem ersten Volk.
Die Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt ist ausschließlich für Tiere, die in Sachsen-Anhalt gehalten werden, zuständig.

Tierseuchenkassen gibt es in allen Bundesländern. Halten Sie auch Tiere in anderen Bundesländern, ist die dortige Tierseuchenkasse zuständig.

Eine Meldung in Sachsen-Anhalt ersetzt nicht die Meldepflicht in anderen Bundesländern. Das kann unter Umständen auch dazu führen, dass Sie sich in mehreren Bundesländern anmelden müssen. 

Die Kontaktdaten der Tierseuchenkassen der anderen Bundesländer finden Sie hier:

 Tierseuchenkassen  

Die Beiträge werden vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse beschlossen und vom zuständigen Ministerium genehmigt. 
Die Höhe der Beiträge können Sie der aktuellen Beitragssatzung entnehmen, die Sie unter der Rubrik: Meldung & Beitrag / Rechtsgrundlagen / Beitragssatzung finden. Eine Kurzübersicht finden Sie hier: 
 
Das zuständige Veterinäramt muss sofort vom Tierhalter informiert werden, wenn eine Tierseuche aufgetreten ist, der Ausbruch vermutet wird oder ein Schaden nach einer Seuchenbekämpfungsmaßnahme vorliegt.

Ihr Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von 30 Tagen an das örtlich zuständige Veterinäramt zu stellen.

Entschädigungen für Tierverluste oder amtlich angeordnete Tötungen infolge von anzeigepflichtigen Tierseuchen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. 

Beihilfen werden im Rahmen der Tierseuchenvorsorge entsprechend der aktuellen Beihilfesatzung geleistet.

Außerdem hat jeder Tierbesitzer die Möglichkeit, die kostenlose Beratung durch den Tiergesundheitsdienst bei tiergesundheitlichen Problemen in seinem Tierbestand in Anspruch zu nehmen. 

Ohrmarken erhalten Sie über den Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt e.V. (LKV). Sie erreichen den LKV unter Tel.: 0345-521490.
Diese finden Sie in der Rubrik: Entschädigung & Beihilfe, unter dem Menüpunkt Entschädigung und dem Menüpunkt Beihilfe.
Die Registriernummer, auch HIT-Nummer oder VVVO-Nummer genannt, wird vom jeweilig zuständigen Veterinäramt vergeben. Dabei richtet sich die Zuständigkeit der Veterinärämter nach dem Standort der Tierhaltung. 
Die Registriernummer besteht aus insgesamt 15 Stellen (276 15 xxx xxx xxxx). Die letzten 10 Ziffern sind individuell und beinhalten den Gemeindeschlüssel, der vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wird, sowie eine vierstellige Betriebsnummer. 
Die Abmeldung kann über den jährlichen Meldebogen erfolgen oder schriftlich per E-Mail oder Post.
Lesen Sie mehr dazu unter unter der Rubrik: Meldung & Beitrag, Menüpunkt Abmeldung

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie uns diese gern schriftlich per Post oder als E-Mail. Sie erreichen uns auch telefonisch. Wir werden Ihre Fragen so schnell wie möglich beantworten.

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