Die Gewährung einer Entschädigung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden.

Eine Entschädigung wird nur gewährt, wenn es sich um Tierverluste durch amtlich angeordnete Tötungen infolge von anzeigepflichtigen Tierseuchen handelt.

Wird bei der Bearbeitung des Antrages festgestellt, dass Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden, kann die Entschädigung gemindert oder gar ganz versagt werden.


  Bitte beachten Sie:

  • bei der Meldung an die Tierseuchenkasse muss die korrekte Anzahl der Tiere angegeben sein
  • die Beiträge an die Tierseuchenkasse müssen pünktlich bezahlt worden sein
  • der Ausbruch der Tierseuche muss unverzüglich an das Veterinäramt gemeldet worden sein
  • zum Zeitpunkt des Kaufes darf nicht bekannt gewesen sein, dass die Tiere mit einer Seuche infiziert gewesen sind
  • Rechtsvorschriften müssen eingehalten werden

 

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