Für die Gewährung einer Beihilfe muss ein Antrag ausgefüllt werden.
Während die Entschädigungen auf einer gesetzlichen Leistungsverpflichtung laut Tiergesundheitsgesetz beruhen, handelt es sich bei Beihilfen um freiwillige Leistungen. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse kann die Gewährung von Beihilfen festlegen, die zum Ausgleich von Tierverlusten oder Kosten für bestimmte, seuchenartige Erkrankungen oder für spezielle Maßnahmen gewährt werden. Der Tierhalter soll damit in seinen Bemühungen unterstützt werden, dem Ausbruch von Tierseuchen und anderen Erkrankungen vorzubeugen. Die Gewährung von Leistungen nach diesen Richtlinien erfolgt nach Maßgabe des Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. 193 S.1).
Beihilfen müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Maßnahme bei der Tierseuchenkasse beantragt werden.
Bestimmte Beihilfen werden direkt vom Dienstleister (z.B. Landesamt für Verbraucherschutz) bei der Tierseuchenkasse beantragt (Beihilfesatzung § 2 Abs. II S. 1).
Informieren Sie sich hierzu bitte unter Entschädigung & Beihilfe (Rechtsgrundlagen/Beihilfesatzung).
Der Rahmenantrag ist einmalig zu stellen und bis auf Widerruf gültig. Ob der Tierseuchenkasse schon ein von Ihnen unterzeichneter Rahmenantrag vorliegt, können Sie in Ihrem Online-TSK-Konto einsehen (Online-Service).