Hier finden Sie die für die Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt maßgeblichen Gesetze und Satzungen. Klappen Sie den gewünschten Bereich auf, um die zugehörigen Dokumente oder Links zu öffnen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat im Tiergesundheitsgesetz die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung als Länderangelegenheit bestimmt. Zu diesem Zweck gilt für Sachsen-Anhalt das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz.
Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2015.
Bei den Entschädigungen handelt es sich um Geldleistungen an Tierhalter, deren Tiere unter anderem in Folge einer Tierseuche verendet sind oder zum Schutz vor Ausbreitung der Seuche, im Auftrag des Amtstierarztes, getötet werden mussten. Es gelten die Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und es müssen bestimmte Voraussetzungen vom Tierhalter erfüllt sein, um einen Anspruch auf die Leistung zu haben.
Hauptsatzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 25.04.2006 (Bek. des MLU vom 18.05.2006, MBl. LSA S. 452). Letzte berücksichtigte Änderung: Siebte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt in der Bek. des MWL vom 18.12.2023 (MBl. LSA 2024 S. 119).
In Abgrenzung zu Entschädigungsleistungen, welche auf gesetzlicher Verpflichtung gemäß Tiergesundheitsgesetz beruhen, handelt es sich bei den Beihilfen um freiwillige Leistungen der TSK. Der Verwaltungsrat der TSK kann durch entsprechende Satzung mögliche Beihilfen festlegen.
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Die Beitragssatzung regelt die jährlichen Beiträge zur Tierseuchenkasse. Sie finden die aktuelle Fassung auf der Seite Beitragssatzung im Bereich Meldung & Beitrag.
Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Erhebung von Kosten (Kostensatzung). Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt hat die Kostensatzung auf Grundlage des AG TierGesG beschlossen.
Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Errichtung und den Betrieb der Tiergesundheitsdienste.
