Antrag
Für die Gewährung einer Beihilfe muss ein Antrag ausgefüllt werden. Während die Entschädigungen auf einer gesetzlichen Leistungsverpflichtung laut Tiergesundheitsgesetz beruhen, handelt es sich bei Beihilfen um freiwillige Leistungen. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse kann die Gewährung von Beihilfen festlegen, die zum Ausgleich von Tierverlusten oder Kosten für bestimmte, seuchenartige Erkrankungen oder für spezielle Maßnahmen gewährt werden. Der Tierhalter soll damit in seinen Bemühungen unterstützt werden, dem Ausbruch von Tierseuchen und anderen Erkrankungen vorzubeugen.
Die Gewährung von Leistungen nach diesen Richtlinien erfolgt nach Maßgabe des Art. 26 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. 193 S.1).
Beihilfen müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Maßnahme bei der Tierseuchenkasse beantragt werden.
Der Beihilfeantrag kann auch über den Online-Service gestellt werden.
Der Rahmenantrag ist einmalig zu stellen und bis auf Widerruf gültig. Ob der Tierseuchenkasse schon ein von Ihnen unterzeichneter Rahmenantrag vorliegt, können Sie in Ihrem Online-TSK-Konto einsehen (Online-Service).
Der unterzeichnete Rahmenantrag ist zwingend notwendig für Hobbytierhalter und Unternehmer.
Auszahlung von Beihilfen
Sofern die Beihilfesatzung die Zahlung von Geldbeträgen vorsieht, werden diese ausschließlich an denjenigen gezahlt, der die Dienstleistung durchgeführt hat. Die Erstattung der Beihilfe an die Tierhalter erfolgt über den Dienstleister.
Beihilfen gemäß Satzungen
In den Beihilfesatzungen sind die Voraussetzungen und die Leistungen für die Gewährung von Beihilfen durch die Tierseuchenkasse geregelt.
Beihilfen gemäß Beihilfesatzung für Vieh, Bienen und Hummeln
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Beihilfen gemäß TKB-Beihilfe-Satzung
Es wird eine Beihilfe zu den Kosten der Entfernung und der Beseitigung von Falltieren folgender Tierarten gewährt:
Erstattet werden 100 % der Kosten der Entfernung und 25 % der Kosten der Beseitigung (ohne MwSt), die für Falltiere entstanden sind.
