Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
RdErl. des MULE vom 21.9.2016 - 65.1-42100/1
Fundstelle: MBl. LSA Jahrgang 2016, S. 570
1. Rechtsgrundlage
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen gemäß § 16 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
In Anwendung des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes ist bei Bestands- oder
Teilbestandstötungen die Anzahl der Schafe und Ziegen im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie
zu kategorisieren.
2. Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen
2.1 | Grundlage |
Es werden | |
a) | Wirtschaftsrassen (Fleischschafrassen, Merinorassen, Milchschafrassen und Kreu-zungen aus diesen Rassen) und |
b) | Landschafrassen |
unterschieden. |
2.2 | Weibliche Zuchtschafe |
2.2.1 | Definition |
Weibliche Zuchtschafe sind die weiblichen Tiere einer Herde, die entweder trächtig sind oder bereits mindestens einmal gelammt haben. Es werden Herdbuchschafe (eingetragene Zuchttiere) und Gebrauchsschafe (nicht eingetragene Zuchttiere) unterschieden.
2.2.2 | Gemeiner Wert |
Der gemeine Wert weiblicher Zuchtschafe setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.2.3, gegebenenfalls einem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 2.2.4, gegebenenfalls einem Zuschlag für
Milchleistung gemäß Nummer 2.2.5, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 2.2.6 und einem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.2.7 zusammen.
GW = GB + ZWZ + MLZ + TZ – AW1
1 Die Bedeutung der Formelzeichen ergibt sich aus der Anlage.
2.2.3 | Grundbetrag |
Der Grundbetrag für weibliche Zuchtschafe entspricht dem Wert eines schlachtreifen Lammes mit einem festgelegten Lebendgewicht von 45 Kilogramm für Tiere der Wirtschaftsrassen
oder 36 Kilogramm Lebendgewicht für Tiere der Landschafrassen multipliziert mit der Marktnotierung für Lebendgewicht für Schlachtlämmer.
Wirtschaftsrassen: GB = 45 kg x Marktnotierung (Lebendgewicht Schlachtlämmer)
Landschafrassen: GB = 36 kg x Marktnotierung (Lebendgewicht Schlachtlämmer)
2.2.4 | Zuchtwertzuschlag |
Herdbuchschafe erhalten einen Zuchtwertzuschlag von 60 Euro.
2.2.5 | Zuschlag für Milchleistung |
Für Milchschafe, die eine abgeschlossene oder aktuell laufende Milchleistungsprüfung nachweisen können, wird ein Zuschlag in Höhe von 40 Euro gewährt.
2.2.6 | Trächtigkeitszuschlag |
Ab dem dritten Trächtigkeitsmonat wird ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von 40 Euro ge-währt.
2.2.7 | Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung |
Ab dem fünften Lebensjahr ist pro Jahr ein Abschlag von 10 v. H. der Summe der Beträge gemäß den Nummern 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 zu veranschlagen. Der aktuelle Schlachtwert
(Marktnotierung für Lebendgewicht für Schlachtschafe) bildet die untere Grenze für den ver-bleibenden Wert.
AW = 0,1 x (GB + ZWZ + MLZ) x (LJ – 4)
2.3 | Zuchtschafböcke |
2.3.1 | Definition |
Zuchtschafböcke sind gekörte oder nicht gekörte Schafböcke, die zum Zwecke des Deckein-satzes gehalten werden.
2.3.2 | Gemeiner Wert |
Der gemeine Wert von gekörten Schafböcken setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.3.3 und einem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 2.3.4 zusammen.
GW = GB – AW
Der gemeine Wert von nicht gekörten Schafböcken entspricht dem Schlachtpreis gemäß der Marktnotierung für Lebendgewicht für Schlachtschafe. Sofern durch Ab-Hof-Verkäufe höhere Preise
erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schadenseintritt nachzuweisen.
2.3.3 | Grundbetrag |
Der Grundbetrag für gekörte Böcke entspricht dem Durchschnittspreis der letzten Auktion für die jeweilige Rasse und Zuchtwertklasse.
2.3.4 | Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung |
Ab dem dritten Lebensjahr ist pro Jahr ein Abschlag von 10 v. H. des Grundbetrags gemäß Nummer 2.3.3 zu veranschlagen. Der aktuelle Schlachtwert (Marktnotierung für Lebendgewicht für
Schlachtschafe) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
AW = 0,1 x GB x (LJ – 2)
2.4 | Nicht gekörte Jungschafböcke |
2.4.1 | Definition |
Nicht gekörte Jungschafböcke sind männliche Zuchttiere, die ein Lebendgewicht von mehr als 45 Kilogramm bei Tieren der Wirtschaftsrassen oder von mehr als 36 Kilogramm bei Tieren der Landschafrassen aufweisen und zum Zwecke der Körung gehalten werden.
2.4.2 | Gemeiner Wert |
Der gemeine Wert von nicht gekörten Jungschafböcken entspricht dem zweifachen Wert eines schlachtreifen Lammes (Marktnotierung für Lebendgewicht für Schlachtlämmer) mit einem festgelegten
Lebendgewicht von 45 Kilogramm bei Tieren der Wirtschaftsrassen oder von 36 Kilogramm bei Tieren der Landschafrassen.
Wirtschaftsrassen: GW = 2 x 45 kg x Marktnotierung
Landschafrassen: GW = 2 x 36 kg x Marktnotierung
2.5 | Nutzschafe |
2.5.1 | Definition |
Nutzschafe sind alle weiblichen und männlichen Tiere einer Herde, die nicht unter die Nummern 2.2, 2.3 oder 2.4 fallen.
2.5.2 | Gemeiner Wert |
Der gemeine Wert von Nutzschafen setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 2.5.3, dem Zuschlag für Mehrgewichte gemäß Nummer 2.5.4 und gegebenenfalls einem Remontierungszuschlag
gemäß Nummer 2.5.5.
GW = GB + MGZ + RZ
2.5.3 | Grundbetrag |
Der Grundbetrag für Nutzschafe entspricht dem Wert eines neugeborenen lebensfähigen Lammes mit einem Lebendgewicht von sechs Kilogramm und wird auf 50 Euro festgelegt.
2.5.4 | Zuschlag für Mehrgewichte |
Für aktuelle Lebendgewichte über sechs Kilogramm wird ein Zuschlag für Mehrgewichte gewährt. Der Zuschlag für Mehrgewichte errechnet sich mittels linearer Interpolation zwischen dem Wert
eines neugeborenen Lammes mit sechs Kilogramm Lebendgewicht gemäß Nummer 2.5.3 und dem Wert eines schlachtreifen Lammes. Das Lebendgewicht eines schlachtreifen Lammes der Wirtschaftsrassen
wird auf 45 Kilogramm, der Landschafrassen auf 36 Kilogramm festgelegt. Der Wert eines schlachtreifen Lammes ergibt sich somit aus der Multiplikation der festgelegten Gewichte mit der
Marktnotierung des Lebendgewichts für Schlachtlämmer und entspricht dem maximal erzielbaren Wert für Schlachtlämmer.
2.5.5 | Remontierungszuschlag |
Für die Anzahl von weiblichen Lämmern, die bis zu 25 v. H. des Mutterschafbestandes des Betriebes entspricht, mindestens jedoch für ein Lamm, wird ein Zuschlag von 25 v. H. der Summe aus den Beträgen der Nummern 2.5.3 und 2.5.4 gewährt. Alle übrigen Lämmer sind ohne diesen Zuschlag einzustufen.
3. Ermittlung des gemeinen Wertes von Ziegen
3.1 | Zuchtziegen |
3.1.1 | Definition |
Zuchtziegen sind weibliche Ziegen, die bereits mindestens einmal gelammt haben.
3.1.2 | Gemeiner Wert |
Der gemeine Wert von Zuchtziegen setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 3.1.3, dem Zuchtwertzuschlag gemäß Nummer 3.1.4, einem Zuschlag für Milchleistung gemäß Nummer 3.1.5,
einem Trächtigkeitszuschlag gemäß Nummer 3.1.6 und einem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 3.1.7.
GW = GB + ZWZ + MLZ + TZ - AW
3.1.3 | Grundbetrag |
Der Grundbetrag einer weiblichen Zuchtziege beträgt 50 Euro.
3.1.4 | Zuchtwertzuschlag |
Für eingetragene Herdbuchtiere wird ein Zuchtwertzuschlag von 50 Euro gewährt.
Sollen höhere Zuchtwertzuschläge berücksichtigt werden, sind diese im Entschädigungsantrag zu begründen und mit der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt abzustimmen.
3.1.5 | Milchleistungszuschlag |
Für Ziegen, die eine abgeschlossene oder aktuell laufende Milchleistungsprüfung nachweisen können, wird ein Zuschlag in Höhe von 40 Euro gewährt.
3.1.6 | Trächtigkeitszuschlag |
Ab dem dritten Trächtigkeitsmonat wird ein Trächtigkeitszuschlag von 25 Euro gewährt.
3.1.7 | Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung |
Ab dem fünften Lebensjahr ist pro Jahr ein Abschlag von 10 v. H. der Summe der Beträge der Nummern 3.1.3, 3.1.4 und 3.1.5 abzuziehen.
AW = 0,1 (GB + ZWZ + MLZ) x (LJ – 4)
Der aktuelle Schlachtwert (Marktnotierung für Lebendgewicht für Schlachtschafe) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
3.2 | Weibliche Nachzuchtlämmer und Jungziegen |
3.2.1 | Definition |
Weibliche Nachzuchtlämmer und Jungziegen sind weibliche Ziegenlämmer und Jungziegen, die für die Zucht verwendet werden.
3.2.2 | Gemeiner Wert |
Der gemeine Wert von Nachzuchtlämmern und Jungziegen setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 3.2.3, einem Zuschlag je Lebensmonat gemäß Nummer 3.2.4 und einem Trächtigkeitszuschlag
gemäß Nummer 3.2.5 zusammen.
GW = GB + LMZ + TZ
3.2.3 | Grundbetrag |
Der Grundbetrag eines neugeborenen lebensfähigen Ziegenlammes beträgt 20 Euro.
3.2.4 | Zuschlag je Lebensmonat |
Der Zuschlag je Lebensmonat beträgt ein Zwölftel der Differenz aus dem gemeinen Wert des nicht tragenden Muttertieres (ohne Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung) gemäß Nummer
3.1.2 und dem Grundbetrag gemäß Nummer 3.2.3.
Der Zuschlag pro Lebensmonat wird für maximal zwölf Monate gewährt.
Zuchtwertzuschlag und Milchleistungszuschlag können nur berücksichtigt werden, sofern dem Muttertier diese zugestanden hätten.
3.2.5 | Trächtigkeitszuschlag |
Ab dem dritten Trächtigkeitsmonat wird ein Trächtigkeitszuschlag von 25 Euro gewährt.
3.3 | Zuchtziegenböcke |
Zuchtziegenböcke sind gekörte oder nicht gekörte männliche Zuchttiere, die zum Zwecke des Deckeinsatzes gehalten werden.
3.3.1 | Gemeiner Wert |
Der gemeine Wert von gekörten Ziegenböcken setzt sich aus dem Grundbetrag gemäß Nummer 3.3.2 und einem Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung gemäß Nummer 3.3.3 zusammen.
GW = GB – AW
Der gemeine Wert von nicht gekörten Ziegenböcken entspricht dem Schlachtpreis nach Marktnotierung für Lebendgewicht für Schlachtschafe. Sofern höhere Preise erzielt worden sind, sind diese
durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schaden nachzuweisen.
3.3.2 | Grundbetrag |
Der Grundbetrag für gekörte Zuchtziegenböcke wird anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise der letzten Auktion ermittelt. Die durchschnittlichen Zuschlagspreise stellt die jeweilige Herdbuchorganisation zur Verfügung. Alternativ können vorhandene Rechnungen herangezogen werden.
3.3.3 | Altersbedingte Wertminderung |
Ab dem fünften Lebensjahr ist pro Jahr ein Abschlag von 10 v. H. des Grundbetrags abzuziehen.
AW = 0,1 GB x (LJ – 4)
Der aktuelle Schlachtwert (Marktnotierung für Lebendgewicht für Schlachtschafe) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
3.4 | Nicht gekörte Jungziegenböcke |
Zuchtziegenböcke sind gekörte oder nicht gekörte männliche Zuchttiere, die zum Zwecke des Deckeinsatzes gehalten werden.
3.4.1 | Definition |
Nicht gekörte Jungziegenböcke sind männliche Ziegen ab einem Lebensalter von fünf Monaten, die zum Zwecke der Körung gehalten werden.
3.4.2 | Gemeiner Wert |
Der gemeine Wert von nicht gekörten Jungziegenböcken entspricht dem 1,2fachen Wert einer gleichaltrigen Jungziege gemäß Nummer 3.2.2 (ohne Trächtigkeitszuschlag).
3.5 | Ziegenlämmer zur Schlachtung |
Zuchtziegenböcke sind gekörte oder nicht gekörte männliche Zuchttiere, die zum Zwecke des Deckeinsatzes gehalten werden.
3.5.1 | Definition |
Ziegenlämmer zur Schlachtung sind alle weiblichen und männlichen Ziegenlämmer einer Herde, die nicht unter die Nummern 3.2 und 3.4 fallen.
3.5.2 | Gemeiner Wert |
Der gemeine Wert von Ziegenlämmern zur Schlachtung errechnet sich aus dem Lebendgewicht des zu schätzenden Tieres multipliziert mit der Marktnotierung für Lebendgewicht für Schlachtlämmer
von Schafen.
Sofern durch Ab-Hof-Verkäufe höhere Preise erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schadenseintritt nachzuweisen.
4. Grundsätzliche Hinweise
Bei der Festlegung des Grundbetrags (Durchschnittspreis, tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer Wert beeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende
Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.
Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind an der Stelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze
zu berücksichtigen.
Im Fall eines erheblichen Preisverfalls aufgrund großflächiger und lang andauernder Seuchenzüge können in Absprache mit der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt die Marktnotierungen
der Tötungswoche des Erstausbruchs berücksichtigt werden.
Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen oder Ziegen ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Schätzung beteiligten
Personen zu unterzeichnen. Dem Protokoll sind die Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen.
Abweichende Schätzungen des gemeinen Wertes von Schafen oder Ziegen dürfen in Sonderfällen nur in Abstimmung mit der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vorgenommen werden.
Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.
Vor der Tötungsanordnung vorhandene Qualitätsmängel wie z. B. Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse, Parasitosen müssen bei der Wertermittlung durch angemessene
Abschläge berücksichtigt werden, die auch zu einer Absenkung des gemeinen Wertes unter den aktuellen Schlachtwert führen können.
Bei seuchenbedingten Gewichtsverlusten, die nach der amtlichen Tötungsanordnung eintreten, ist bei der Schätzung von einem rassetypischen Durchschnittsgewicht entsprechend dem Lebensalter
auszugehen.
Für die Ermittlung des Wertes des Schafes oder der Ziege ist dessen Lebendgewicht durch Wägung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so sind die Gewichte zu schätzen und mit den Werten der
Wägung in den Tierkörperbeseitigungsanstalten abzugleichen. Die Wiegeprotokolle sind dem Schätzprotokoll hinzuzufügen.
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlage
(zu Nummer 2.2.2)
Bedeutung der Formelzeichen
AW | Abschlag aufgrund altersbedingter Wertminderung |
GB | Grundbetrag |
GW | Gemeiner Wert |
LGW | Lebendgewicht des zu schätzenden Tieres |
LJ | Alter in Jahren |
LM | angefangene Lebensmonate |
LMZ | Zuschlag je Lebensmonat |
MGZ | Zuschlag für Mehrgewichte |
MLZ | Zuschlag für Milchleistung |
RZ | Remontierungszuschlag |
TZ | Trächtigkeitszuschlag |
ZWZ | Zuchtwertzuschlag |
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